Neunter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
Zehnter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften
Zwölfter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 10 Aufwandsentschädigung
(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.