(2) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse über fachbezogene Physik und Chemie,
- 2.
Kenntnisse über Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern,
- 3.
Kenntnisse über Veredlung von Garnen und Rohtextilien,
- 4.
Kenntnisse der Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,
- 5.
Kenntnisse der Lösungs- und Hilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
- 6.
Kenntnisse der Wasch- und Waschhilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
- 7.
Kenntnisse der Ausrüstungsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
- 8.
Kenntnisse der Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
- 9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 10.
Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Richtlinien,
- 12.
Aufstellen von Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsplänen,
- 13.
Kennzeichnen; Vorsortieren der Textilien und der Bekleidung nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
- 14.
Vorbehandeln der Textilien und der Bekleidung nach der Art ihrer Verschmutzung,
- 15.
Zusammenstellen der Textilien und der Bekleidung entsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung,
- 16.