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§ 6 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin (TextLabAusbV 2003)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsplan
§ 5 Berichtsheft
§ 6 Ausbildungsberufsbild
§ 7 Ausbildungsrahmenplan
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Textile Rohstoffe und Produkte,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Anwenden und Anfertigen von technischen Dokumentationen,
10.
Identifizieren von Faserstoffen,
11.
Vorbereiten von Proben,
12.
Anwenden von Prüfverfahren,
13.
Auswerten von Messergebnissen,
14.
Bestimmen der Merkmale von Faserstoffen, textilen Längen- und Flächengebilden,
15.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
16.
Bestimmen der Merkmale von Werk- und Arbeitsstoffen.