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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil (TextilProdAusbV 2003)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsplan
§ 5 Berichtsheft
§ 6 Ausbildungsberufsbild
§ 7 Ausbildungsrahmenplan
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlussprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
§ 5 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.