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§ 6 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin (TexRAusbV 2002)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.