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Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen (TestG)
Eingangsformel
§ 51 Übergangsvorschriften
Eingangsformel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: