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§ 3 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (TelekomBATZV)
Eingangsformel
§ 1 Bewilligung von Altersteilzeit
§ 2 Telekom-Altersteilzeitzuschlag
§ 3 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.