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§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber - Digitale Gesetze
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Grundpflichten
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften
Abschnitt 5 Sanktionen
Abschnitt 6 Übergangs- und Sonderregelungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Übergangs- und Sonderregelungen
§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.