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Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Grundpflichten
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften
Abschnitt 5 Sanktionen
Abschnitt 6 Übergangs- und Sonderregelungen
§ 50 Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
§ 51 Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
§ 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
§ 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
§ 55 Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten
§ 56 Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen
Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Übergangs- und Sonderregelungen
§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.