(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 30 Satz 1, § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder zur Antragstellung erforderliche Nachweise oder Unterlagen nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
entgegen § 32 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 5.
entgegen § 33 Absatz 3 Satz 3 die mitgeteilte Menge an Einheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Treibhausgase freisetzt,
- 2.
entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 einen geänderten Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
entgegen § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3, eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,