Inverkehrbringen von Brennstoffen:
die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 3ag der EU-Emissionshandelsrichtlinie; Brennstoffe gelten als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, nach § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes; Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 unterliegenden Anlage verwendet werden;