(1) Zur Überprüfung der von Anlagenbetreibern oder Verantwortlichen nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung von Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die wie folgt erhoben oder bekannt wurden:
- 1.
bei Anlagenbetreibern im Rahmen von Antragsverfahren nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern,
- 2.
bei Verantwortlichen im Rahmen von
- a)
Besteuerungsverfahren der in § 3 Nummer 19 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes für das Inverkehrbringen von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie mit Ausnahme von Abfällen und
- b)
Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständige Behörde durch andere Behörden nicht entgegen. Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 2 zu den dort genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Anfrage eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die nach § 5 Absatz 1 übermittelten Angaben eines Luftfahrzeugbetreibers, der Flüge von und zu diesem ICAO-Vertragsstaat durchführt, an diesen ICAO-Vertragsstaat weiterleiten, wenn mit diesem ICAO-Vertragsstaat eine Vereinbarung über einen solchen Datenaustausch besteht und dieser ICAO-Vertragsstaat darlegt, dass diese Übermittlung für die Erfüllung einer Aufgabe des ICAO-Vertragsstaats erforderlich ist. Der Luftfahrzeugbetreiber wird durch die zuständige Behörde über die Datenanfrage informiert.