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§ 2 Fachliche Eignung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin (TArztHAusbZustV)
Eingangsformel
§ 1 Zuständige Stelle
§ 2 Fachliche Eignung
§ 3 Berlin-Klausel
§ 4 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Fachliche Eignung
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als Tierarzt approbiert ist.