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§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer - Digitale Gesetze
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Die tierärztliche Ausbildung
Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften
Abschnitt 3 Der praktische Studienteil
Abschnitt 4 Die Approbation
Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Der praktische Studienteil
Unterabschnitt 4: Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen
§ 61 Ausbildungsstätten, Dauer
Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt in Dienststellen der Veterinärverwaltung.