§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses - Digitale Gesetze
§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.