Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Abschnitt 5 Bedarfsgegenstände
Abschnitt 6 Überwachung
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 36 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.