§ 3 Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols - Digitale Gesetze
§ 3 Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols
Die Akkreditierungsstelle gestattet einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag, das auf ihre Akkreditierung hinweisende Akkreditierungssymbol zu verwenden.