(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Die Wahlausschreibung muß
- 1.
darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung stattfindet,
- 2.
den Wahltag angeben,
- 3.
die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben,
- 4.
den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),
- 5.
den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen,
- 6.
den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlausschuß jedes Versicherungsträgers das Nähere über die bei dem Versicherungsträger stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über
- a)
die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,
- b)
die Wählbarkeit,
- c)
die bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,
- d)
die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.
(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere
- 1.