Zweiter Abschnitt Angleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 9 - Digitale Gesetze
§ 9
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.