(1) Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind auf Personen, die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes genannten Art zurückgelegt haben und vom übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Saarland zugezogen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- a)
in Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes an die Stelle des 30. September 1957,
- b)
in Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes an die Stelle des Ablaufs des dritten Monats nach dem Monat der Verkündung des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
der 31. Dezember 1963 tritt. Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 31. März 1964 zu stellen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn für die genannten Personen die Antragsfrist des Artikels 6 § 4 Satz 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes geltenden Fassung im Zeitpunkt des Zuzugs in das Saarland bereits abgelaufen war."