Erster Abschnitt Angleichung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes sowie Änderung des Saarknappschaftsgesetzes
Zweiter Abschnitt Angleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 1
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite und Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung.