Zweiter Titel Angleichung des Reichsknappschaftsgesetzes und Änderung des Saarknappschaftsgesetzes
Dritter Titel Übergangsvorschriften
Zweiter Abschnitt Angleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 1
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite und Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung.