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§ 8 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland (SVOrgSaarG)
Erster Abschnitt Krankenversicherung
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
Vierter Abschnitt Rentenversicherung der Angestellten
Fünfter Abschnitt Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung
Sechster Abschnitt Knappschaftsversicherung
Siebenter Abschnitt Gemeinsame und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Krankenversicherung
§ 8
Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden.