Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes - Digitale Gesetze
§ 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
1.
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
2.
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
3.
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
4.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.