Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt 8 Besondere Leistungen
Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 89 Einmalige Entschädigung - Digitale Gesetze
§ 89 Einmalige Entschädigung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.