Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt 8 Besondere Leistungen
Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 76 Abzug für Pflegeleistungen - Digitale Gesetze
§ 76 Abzug für Pflegeleistungen
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4,
2.
Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errechnet, nicht übersteigen.