Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt 8 Besondere Leistungen
Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 33 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - Digitale Gesetze
§ 33 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht sich um die Zeit, die
1.
eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 92 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.