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§ 14 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (SUV)
Erster Abschnitt Erholungs- und Heimaturlaub
Zweiter Abschnitt Sonderurlaub
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 14 Zuständigkeit
Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.