§ 3 Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
*)Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.