Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
[object Object] (SüßwAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.