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§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
Dritter Abschnitt Verfahren
Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich
Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
b)
die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
c)
die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
d)
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 2 Absatz 1a bleibt unberührt.