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§ 39 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
Dritter Abschnitt Verfahren
Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich
Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
§ 39 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.