Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
Dritter Abschnitt Verfahren
Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich
Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlußvorschriften
§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.