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§ 8 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen
§ 3 Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen
§ 4 Scheingeschäfte, Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
§ 5 Herausgabe von Subventionsvorteilen
§ 6 Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs
§ 7 Berlin-Klausel
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.