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§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzVergO)
Eingangsformel
§ 1 Grundlohn
§ 2 Zulagen
§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
§ 4 Ausbildungsbeihilfe
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.