Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
Dritter Titel Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
Vierter Titel Anstaltsbeiräte
Fünfter Titel Kriminologische Forschung im Strafvollzug
Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften
§ 146 Verbot der Überbelegung
(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.