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§ 2 - Digitale Gesetze
Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVOAusnV 12)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Inhaltsverzeichnis
§ 2
Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.