(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- 2.
im Bereich von scharfen Kurven,
- 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- 4.
auf Bahnübergängen,
- 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- 3.
in Kurgebieten und
- 4.