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§ 12 Pflichten der fernlenkenden Person - Digitale Gesetze
[object Object] (StVFernLV)
Eingangsformel
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
§ 4 Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
§ 5 Marktüberwachung
§ 6 Widerruf der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
§ 7 Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
§ 8 Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
§ 9 Widerruf der Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
§ 10 Anforderungen an die fernlenkende Person
§ 11 Sicherstellungspflichten des Halters in Bezug auf die Anforderungen an die fernlenkende Person
§ 12 Pflichten der fernlenkenden Person
§ 13 Pflichten des Herstellers der technischen Ausrüstung zum Fernlenken
§ 14 Pflichten des Halters
§ 15 Datenverarbeitung
§ 16 Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 17 Ausnahmen
§ 18 Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 19 Außerkrafttreten
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Anlage 3) Technische Anforderungen an das Gesamtsystem zum Fernlenken
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 2) Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung
Anlage 3 (zu § 15 Absatz 1, 4 und 5, Anlage 1) Anforderungen an die Datenverarbeitung
Inhaltsverzeichnis
§ 12 Pflichten der fernlenkenden Person
(1) Die fernlenkende Person hat den Halter des Kraftfahrzeugs unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und sobald
1.
sich für sie ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt,
2.
ihr von der hierfür zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse entzogen wurde,
3.
ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder
4.
ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines Kraftfahrzeugs erteilt wurden.
(2) Während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
1.
darf die fernlenkende Person nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führen,
2.
hat sie die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und
3.
darf sie keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördern.