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§ 4 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StV/WasAusbV)
Eingangsformel
xxxx
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Wirtschaftlichkeit,
6.
Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,
7.
Informationstechnik und -verarbeitung,
8.
Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,
9.
Bautechnisches Berechnen,
10.
Lage- und Höhenvermessungen,
11.
Baustoffe und Böden,
12.
Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen,
13.
Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken,
14.
Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen,
15.
Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen,
16.
Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes,
17.
Qualitätssichernde Maßnahmen.