Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
§ 16 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.