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§ 16 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StV/WasAusbV)
Eingangsformel
xxxx
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.