§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
(1) Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin und an regionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt (Oder), Halle (Saale), Leipzig und Rostock gemäß ihrer Herkunft verwahrt. Es werden zudem Außenstellen in Chemnitz, Cottbus, Dresden, Gera, Magdeburg, Neubrandenburg, Schwerin und Suhl gebildet. Außenstellen sind Standorte des Bundesarchivs in den ostdeutschen Ländern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen. Sie arbeiten inhaltlich und organisatorisch mit dem jeweiligen Archivstandort des Landes zusammen. Zu den Aufgaben gehören die Information und Beratung von natürlichen Personen, die Bearbeitung von Anträgen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes in Form von partizipativen Dokumentations-, Ausstellungs- und anderen Bildungsprojekten in der Region. Die Standorte und Außenstellen sind in die regionale Gedenkstättenlandschaft eingebunden.
(2) Das Bundesarchiv hat nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
- 1.
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
- 2.
nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,
- 3.
gesonderte Verwahrung von
- a)
dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
- b)
Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2,
- c)
Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten,
- d)
Unterlagen
- –
über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
- –
mit technischen oder sonstigen fachlichen Anweisungen oder Beschreibungen über Einsatzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder des Terrorismus,
wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde;