§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Prüfungsfächer sind:
- 1.
Technik und Gestaltung,
- 2.
Auftragsabwicklung,
- 3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
Technik und Gestaltung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bautechnische und gestalterische Aufgaben und Probleme unter Beachtung stilistischer, ästhetischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Stuckateurbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgenden Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Putze objektbezogen auswählen und begründen,
- b)
Systeme für Ausbau und Fassade, insbesondere für raumakustische, schall- und wärmedämmende Maßnahmen beschreiben, darstellen und beurteilen,
- c)
vorgehängte Fassaden in unterschiedlichen Systemen auswählen und bewerten,
- d)
Probleme der Baustoffverbindungs- und -befestigungsmittel, insbesondere Verankerungsalternativen beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- e)
Stuckverarbeitungstechniken beschreiben,
- f)
Estrichkonstruktionen auswählen und begründen,
- g)
Betoninstandsetzungsmaßnahmen beschreiben,
- h)
Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen, auch unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte; Probleme der Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- i)
Arten von Abdichtungsmaßnahmen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen,
- k)
Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Normen des Wärmeschutzes berechnen und bewerten,
- l)
Probleme der Tauwasserbildung beschreiben sowie Lösungen für deren Vermeidung erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- m)
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als 14 Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 7 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)