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Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (StruKomLäG)
§ 1 Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
§ 2 Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
§ 3 Geltungsbeginn
§ 3 Geltungsbeginn - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Geltungsbeginn
Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.