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§ 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG)
Abschnitt 1 Rehabilitierung und Folgeansprüche
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen
Abschnitt 4 Überleitungs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Gerichtliches Verfahren
§ 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.