§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch
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eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags und
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durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.
(2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 vor
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die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder
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die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.
Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen.
(3) Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.
(4) Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze: