Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 22 Gerichtsstand - Digitale Gesetze
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Versorgung
Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
Teil 4 Abrechnung der Energielieferung
Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
Teil 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 6: Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.