Abschnitt I Finanzierung des Ausbaus der Bundesfernstraßen
Abschnitt II Änderung mineralölsteuerrechtlicher Vorschriften
Abschnitt III
Abschnitt IV Geltung im Land Berlin
Abschnitt V
Abschnitt VI Schlußvorschriften
Art 2 Vorfinanzierung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.