§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle des Betriebs und Unterhaltes von Straßen und Grünflächen sowie der Verkehrssicherungspflicht unter Nutzung betriebswirtschaftlicher Instrumente wahrnehmen zu können. Dabei sind die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die aktuellen Standards sowie Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.
Steuern der personellen, technischen und materiellen Ressourcen,
- 2.
Führen von Beschäftigten und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
- 3.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
- 4.
Erstellen, Koordinieren, Analysieren und Anpassen der Jahresarbeitsplanung,
- 5.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
- 6.
Sicherstellen des regelkonformen Umgangs mit Gefahrgut und Koordinieren und Beauftragen entsprechender Entsorgungsmaßnahmen,
- 7.
Koordinieren von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen an Ingenieurbauwerken und Verkehrsflächen und Erstellen von Erhaltungsvorschlägen,
- 8.
Planen von Verkehrssicherungsmaßnahmen, Koordinieren der Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen,