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§ 5 Ausdruck - Digitale Gesetze
Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren (StrafAktEinV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bereitstellen des Inhalts zum Abruf
§ 3 Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen
§ 5 Ausdruck
§ 6 Datenträger
§ 7 Belehrung
§ 8 Bekanntmachung
§ 9 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausdruck
Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.