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§ 24 Prüfungsunterlagen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (StrabBlPV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse
Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
Vierter Abschnitt Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie Prüfungszeugnisse
Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 24 Prüfungsunterlagen
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 24 Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.