Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung - Digitale Gesetze
Strafprozeßordnung (StPO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Drittes Buch Rechtsmittel
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen
§ 407 Zulässigkeit
§ 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
§ 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
§ 409 Inhalt des Strafbefehls
§ 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
§ 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren
Abschnitt 2a Beschleunigtes Verfahren
Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Inhaltsverzeichnis
Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen
§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.